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Neue Elterninformationen
Zur Zeit werden die anstehenden Schuleingangsuntersuchungen durch das Gesundheitsamt der Stadt Krefeld ausgesetzt. Lediglich Kinder mit einem Förderbedarf werden seitens des Gesundheitsamtes ausgewählt und eingeladen.
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msb2101_0701 - - Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021
Schulbetrieb an den nordrhein-westfälischen Schulen ab dem 11. Januar 2021:
Am 5. Januar 2021 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin erneut beraten. Die dort gefassten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung in der Folge intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland Nordrhein-Westfalen erörtert, ferner hat das Kabinett hierzu beraten. Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 11. Januar 2021 folgende Regelungen:
Die nunmehr getroffenen Regelungen sind angesichts der nach wie vor sehr angespannten und äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage erforderlich. Die grundsätzliche Entscheidung für einen Distanzunterricht bis Ende Januar 2021 leistet zudem einen Beitrag dazu, den Fokus klar auf einen möglichst guten Distanzunterricht zu legen und zusätzliche organisatorische Belastungen der Lehrkräfte zu vermeiden.
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Unterrichtsfreie Tage und Notbetreuung am 21.12. und 22.12.2020
Sehr geehrte Eltern,
hiermit möchte ich Ihnen Informationen aus dem Ministerium zur den unterrichts-freien Tagen am 21. und 22. Dezember zukommen lassen.
In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.
An diesen Tagen findet in der Schule eine Notbetreuung statt, soweit hierfür Bedarf besteht. Falls Sie eine Notbetreuung benötigen, müssen Sie bei der Schule einen Antrag stellen. Das dazugehörige Dokument befindet sich auf der Internetseite der Schule unter Aktuelles.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Spira, Rektorin
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30.09.2020
Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutsch- land sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen
1. Allgemeines
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserück- kehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder
alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben.
Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Pla- nung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geän- derter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen
auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinrei- severordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu be- achten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom
19.09.2020.
Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeit- punkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
ein erhöhtes Ri- siko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstu- fung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und
dem Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.
Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zu- nehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quaran- tänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständi- gen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).
Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahn- det werden (§ 5 CoronaEinrVO).
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen
können.
Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
• Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
• Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.
Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quaran- täne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.
Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Ent- wicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Ände- rungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fort- geschrieben und veröffentlicht:
www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
2. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko- gebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies miss- achten und dennoch zur Schule kommen, spricht die
Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulge- lände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein sol- ches Verhalten einen schweren Verstoß
gegen die Pflicht zur gegensei- tigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des
Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungs- maßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die be- troffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schul- versäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und
schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen
Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikoge- biet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1
Nr. 3 Verwaltungsverfahrens- gesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem
Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestim- mungen getroffen worden sind.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach- weise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jewei- ligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
3. Lehrerinnen und Lehrer
In der aktuellen Pandemie-Situation ist dringend anzuraten, dass Lehr- kräfte ihre Urlaubsplanungen ins Ausland überprüfen. Gleiches gilt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie weitere
Personen im Landesdienst, die an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauf- trags von Schulen beteiligt sind (z.B. Personal in ZfsL, Schulsozialarbei- terinnen und -arbeiter).
In deren eigenem Interesse muss diesen Personen dringend abgeraten werden, eine Urlaubsreise in eine als Risikogebiet ausgewiesene Region anzutreten, wenn nach Rückkehr die notwendige Quarantäne
nicht bis zum Schulstart nach den Ferien beendet werden kann.
Private Reisen ins Ausland können zwar als außerdienstliches Verhalten dienst- und arbeitsrechtlich nicht untersagt werden, allerdings können bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet dienst- oder
arbeitsrechtliche Kon- sequenzen - bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst auch der Ver- lust der Bezüge bzw. des Entgelts - grundsätzlich in Betracht kommen, wenn wegen der Quarantänepflicht die
Dienstpflicht nicht rechtzeitig wie- der aufgenommen werden kann.
Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Die Möglichkeit, einer Quarantänepflicht durch Antrag auf Erholungsur- laub nicht zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers nachzukommen, besteht für Lehrkräfte nicht. Sie müssen ihren
Erholungsurlaub gemäß § 20 Abs. 4 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder während der Schulferien nehmen.
Es ist daher unbedingt zu raten, die Einstufung von Risikogebieten im Blick zu behalten und regelmäßig zu prüfen, ob das eigene Urlaubsziel hierzu zählt. Je nach Entwicklung der konkreten Lage im
Risikogebiet müsste eine Reise ggfs. auch zeitlich angepasst oder abgebrochen wer- den, um nach Reiserückkehr noch genügend Zeit für die aktuell geltende Quarantäneverpflichtung einzuplanen. Die
Quarantänezeit kann derzeit
– wie oben beschrieben – durch die rechtzeitige Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden.
Ich bitte, die Schulen Ihres Bezirks in geeigneter Weise zu informieren.
Im Auftrag
gez. Dr. Ludger Schrapper
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30.09.2020
Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende
Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich weltweit weiter aus. Deutschland konnte diese Pandemie bisher relativ gut bewältigen. Damit das so bleibt, gibt es strenge Vorschriften für Einreisende aus Staaten, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen worden sind.
Risikogebiete: Welche Staaten zu Risikogebieten erklärt werden, bestimmt das Robert Koch-Institut zusammen mit verschiedenen Bundesministerien. Entscheidend ist dafür insbesondere die Zahl der in den jeweiligen Ländern registrierten Neuinfektionen. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, sie ist im Internet unter folgendem Link erreichbar: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Quarantäne: Sollten Sie sich in den 14 Tagen vor Ihrer Einreise nach Deutschland in einem der aus- gewiesenen Risikogebiete aufgehalten haben, müssen Sie sich umgehend und auf direktem Weg
in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, Ihrer Nachbarn und aller Menschen aus Ihrem Umfeld und ist leider unvermeidbar. Dabei spielt keine
Rolle, ob Sie sich angesteckt haben oder nicht.
Während der Quarantäne ist es Ihnen nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Nur so kann es gelingen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Wichtig: Sie sind verpflichtet, das für Sie zuständige Gesundheitsamt umgehend telefonisch oder per E-Mail über Ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren. Adressen finden Sie im Inter- net unter https://tools.rki.de/plztool.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht teuer werden kann – in Nordrhein-Westfalen sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht: Sie können von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreit werden, wenn der so genannte PCR-Test auf SARS-CoV-2 nachweislich negativ ausgefallen ist. Der Test muss allerdings maximal 48 Stunden vor Ihrer Einreise durchgeführt worden sein.
Sollten Sie erst nach Ihrer Einreise eine Testung vornehmen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses müssen Sie leider in Quarantäne bleiben.
Die Pflicht zur Quarantäne gilt im Übrigen nicht, wenn Sie sich auf der Durchreise befinden. Sie müssen Nordrhein-Westfalen jedoch direkt verlassen und dürfen hier nicht übernachten.
Verdacht auf Erkrankung: Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung haben, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.
Weitere Informationen – auch zur Corona-Einreiseverordnung mit weiteren Details und Ausnahme- regelungen – finden Sie auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus.
Verzeichnis der Gesundheitsämter: https://tools.rki.de/ plztool
Internetseite zum Coronavirus: www.mags.nrw/
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Mittwoch, 6. Mai 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der weiteren schrittweisen Öffnung der Schulen ist eine transparente Vorgehensweise beim Umgang mit COVID 19
Verdachtsfällen und Erkrankungen in Schulen wichtig.
Das Gesundheitsamt empfiehlt daher, bereits im Vorfeld Personal, Eltern, Sorgeberechtigte und Schüler entsprechend der
untenstehenden allgemeinen Information aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Regina Krebs
Der Oberbürgermeister
53- Fachbereich Gesundheit
Kinder-und Jugendärztlicher Dienst
Gartenstrasse 30-32
47798 Krefeld
Telefon: 02151 863518
Fax Nummer : 02151 863552
e-mail : dr.regina.krebs@krefeld.de
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Montag, 4. Mai 2020
Elternbriefe für 4. Klässler:
Bulgarisch: https://documentcloud.adobe.com/link/track?uri=urn%3Aaaid%3Ascds%3AUS%3A5f269dd5-a846-4ae2-9acd-a88a7be2537b
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Ablauf – Hände – waschen:
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Für die erfolgreiche Arbeit zu Hause: |
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