Buchenschule
Buchenstraße 28
47805 Krefeld
Telefon
02151 - 399164
Telefax
02151 - 396015
buchenschule@t-online.de
Liebe Eltern,
für die Schulanmeldungen an der Buchenschule gibt es in diesem Jahr folgende Termine:
17.10. - 21.10.2022 Vergabe der individuellen Anmeldetermine durch das Sekreteriat (Tel.: 02151/399164)
24.10. - 28.10.2022 Allgemeiner Anmeldezeitraum
25.10.2022 16:00 - 18:00 Uhr offene Anmeldung für Familien ohne vorherigen Termin
Liebe Eltern,
wir wünschen Ihnen und Ihren Familien schöne und erholsame Sommerferien.
Wiederbeginn der Schule ist am 10.08.2022 um 08:00 Uhr. An den ersten drei Tagen haben die Kinder wie folgt Unterricht:
Mittwoch, 10.08.2022: 08:00 Uhr bis 11:40 Uhr / Offener Ganztag bis 16:00 Uhr
Donnerstag 11.08.2022: 08:00 Uhr bis 11:40 Uhr / Offener Ganztag bis 16:00 Uhr
Freitag 12.08.2022: 08:00 Uhr bis 11:40 Uhr / Offener Ganztag bis 15:00 Uhr
Ihr Kind erhält für die zweite Schulwoche nach den Sommerferien einen neuen Stundenplan.
09.5.2022
Liebe Eltern,
am Mittwoch, den 18.05.2022 führt TRIXXIT zum dritten Mal ein Schulsport-Event für unsere Schüler*innen durch.
Der Schultag beginnt wie gewohnt zur 1. Stunde (8:00 Uhr) in der Schule.
Gegen ca. 13:00 Uhr endet die Veranstaltung auf dem Sportplatz Reinersweg. Im Anschluss gehen die Klassen wieder gemeinsam zur Buchenschule zurück. Dort Endet der Schultag für alle gegen 13:30 Uhr.
Ganztagskinder haben bis 16:00 Uhr Schule.
Alle Schüler*innen müssen in Sportsachen zur Schule kommen!
Zudem brauchen sie:
Gesundes Essen, nachfüllbare Trinkflaschen, Turnschuhe für draußen (Outdoorschuhe)
Wir würden uns über einen Besuch von Ihnen, sowie Ihren Angehörigen freuen.
27.4.2022
Liebe Eltern,
am 04.05.2022 findet kein Unterricht statt.
Die Lehrerinnen und Lehrer befinden sich ganztägig in einer Fortbildung (pädagogischer Tag).
Liebe Eltern der Buchenschule,
Die Buchenschule und Frau Gebauer vom Ministerium sagen
DANKE
für Ihre Mitarbeit!
Elternbrief zu Karneval
Mittwoch, 16. Februar 2022
Liebe Eltern,
am Donnerstag, 24.02.2022 findet wie jedes Jahr an Weiberfastnacht unsere Karnevalsfeier statt.
Alle Kinder kommen – wenn sie möchten - verkleidet zur Schule.
Wie in jedem Jahr möchten ich Sie darauf hinweisen, dass die Kinder keine Waffen, Lichtschwerter etc. mit in die Schule bringen dürfen. Zusätzlich bitte ich Sie, möglichst keine Ganzkopfmasken zu tragen. Falls diese zum Kostüm gehören, können sie für die Verweildauer der Kinder in unserer Einrichtung im Rucksack verwahrt werden.
Die Kinder feiern mit ihren Lehrerinnen in den Klassen bis 10.30 Uhr. Danach verlagert sich die Feier auf den Schulhof.
Um 11.11 Uhr ist die Schule aus!
Am Montag, 28.02.2022 und Dienstag, 01.03.2022 bleibt die Schule geschlossen.
Die Schule startet wieder am Mittwoch, 02.03.2022 um 8.00 Uhr.
Ich wünsche allen Kindern und Familien jecke Karnevalstage und Helau….
Herzlichen Gruß,
S. Vieten
Konrektorin
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Mittwoch, 16. Februar 2022
Liebe Eltern,
laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes und des Landeslagezentrums vom 16.02.2022 wird für den 17.02.2022 das folgende Unwetterereignis
erwartet:
verbreitet Sturm- und schwere Sturmböen; in Hochlagen Orkanböen.
Auf Grundlage des Erlasses „Regelungen zum Unterrichtsausfall und anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen Wetter-Ereignissen“ vom 13.03.2021 wird ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17.02.2022 angeordnet.
Sollte das Unwetter über das genannte Datum andauern, werde ich Sie rechtzeitig informieren.
Mit freundlichen Grüßen
S. Vieten
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26.01.2022
Liebe Eltern,
wenngleich die Option der Testung potenziell Infizierter in den Schulen mit der gestrigen Regelung rechtlich eröffnet wird,
appelliert die Stadt Krefeld dringend an die betroffenen Eltern, von der Variante einer Vorab-Testung in einer zertifizierten Testeinrichtung Gebrauch zu machen. Es muss alles daran gesetzt werden, keine zusätzlichen Infektionsrisiken in die Schulen zu tragen. Die Stadt Krefeld wird diesen Appell heute über die öffentlichen Medien kommunizieren.
Die Kinder eines positiven Pools, kommen am nächsten Tag um 08.30 Uhr zur Schule.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Vieten
Konrektorin
Buchenschule
Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Krefeld
Buchenstraße 28,
47805 Krefeld
Tel: 02151-399164
Mail: buchenschule@t-online.de
Homepage: www.buchenschule.de
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Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen,
2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit freundlichen Grüßen
S. Vieten
Konrektorin
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29.10.2021
Verzicht auf die Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2. November 2021
Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Erfahren Sie hier weitere Informationen.
Konkret bedeutet dies:
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Vieten
Konrektorin
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Stadt Krefeld | 53 | 47792 Krefeld
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DER OBERBÜRGERMEISTER Fachbereich Gesundheit
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An die Erziehungsberechtigten der Kinder in den Kinderbetreuungsangeboten und Schulen im Stadtgebiet Krefeld
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Auskunft erteilt: Herr Hoymann Anschrift: Gartenstraße 30-32 Zimmer: E.20 Telefon: 02151/863519 Fax: 02151/863542 E-Mail: martin.hoymann@krefeld.de
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Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum
53 T4 hoy 13. September 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mit Wirkung vom 13.
September 2021 die Regelungen für die Dauer von Quarantänen für Kontaktpersonen aktualisiert. Bitte lesen die allgemeinen Informationen zum Ablauf von Freitestungen, die nach den Einrichtungsinformationen aufgeführt sind.
Ab heute gelten die folgenden Vorgaben:
Kindertagesbetreuung:
Grundsätzlich sollen nur Kinder mit positiven Nachweis in Quarantäne versetz werden.
Ausnahme bleibt hier, dass bei einem Ausbruchsgeschehen (gleich oder größer zwei
Fällen in der jeweiligen Gruppe) weitere Kinder als Kontaktpersonen eingestuft werden.
Jeder mir gemeldete Vorgang durchläuft eine Einzelfallprüfung, in der eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen herbeigeführt wird.
Sollte Ihr Kind als Kontaktperson eingestuft werden, können Sie Ihr Kind am 5. Tag der Kontaktquarantäne durch einen PCR-Test testen lassen. Das Kind darf zu diesem Zeitpunkt keine Symptome aufweisen. Sollten Sie mit einer PCR-Testung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit eines qualifiziertem Schnelltest an Tag 7 der Kontaktquarantäne.
Näheres zur Durchführung entnehmen Sie bitte dem Punkt Ablauf.
Schulen:
Seite 2 zum Schreiben der Stadt Krefeld
Grundsätzlich sollen nur Schülerinnen und Schüler mit positiven Nachweis in Quarantäne versetz werden. Ausnahme bleibt hier, dass bei einem Ausbruchsgeschehen
(gleich oder größer zwei Fällen in der jeweiligen Gruppe) weitere Kinder als Kontaktpersonen eingestuft werden. Jeder mir gemeldete Vorgang durchläuft eine Einzelfallprüfung,
in der eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen herbeigeführt wird. Erhält
das Gesundheitsamt vonseiten der Schule keinen Hinweis darauf, dass die Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden, so werden auch keine weiteren Kontaktermittlungen
unternommen.
Sollte Ihr Kind als Kontaktperson eingestuft werden, können Sie Ihr Kind am 5. Tag der Kontaktquarantäne durch einen PCR-Test oder qualifiziertem Schnelltest testen lassen.
Das Kind darf zu diesem Zeitpunkt keine Symptome aufweisen.
Ablauf:
Kosten dieser Testung werden aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Zur Testung nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Kinder-/Hausarzt oder dem Diagnosezentrum Krefeld auf, um einen Termin zu vereinbaren.
Über die Internetadresse
https://tevis.krzn.de/tevisweb350/?rs
können Sie online einen Termin vereinbaren.
Nach dem Erhalt des Befundes senden Sie den Befund bitte an folgende Emailadresse
corona-freitestung@krefeld.de
Hier geben Sie bitte zwingend folgende Daten an, damit eine schnelle Bearbeitung zur Aufhebung der Kontaktquarantäne erfolgen kann:
- Name, Vorname des Kindes
- Name der Einrichtung
- Name der Gruppe/Klasse des Kindes
- den Befund der Freitestung
Die Anordnung zur Aufhebung der Kontaktquarantäne erfolgt ausschließlich durch
meinen Fachbereich Gesundheit. Eine Aufhebung durch die Kindertagesbetreuung oder
Schule erfolgt nicht.
Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Internetseiten der folgenden Ministerien:
Kindertagesbetreuung:
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern
Schulen:
Seite 3 zum Schreiben der Stadt Krefeld
https://www.schulministerium.nrw
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
www.mags.nrw
Bleiben Sie Gesund und nutzen Sie die Möglichkeit zur Impfung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hoymann
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Donnerstag, 17. Juni 2021
Liebe Eltern,
die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.
Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.
Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Konrektorin
Sabine Vieten
Freitag, 28. Mai 2021
Liebe Eltern,
mit Allgemeinverfügung vom 24.05.21 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen amtlich festgestellt, dass für
den Schulbetrieb in der Stadt Krefeld ab 27.5.2021 die Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG entfällt (Schwellenwert von 100 unterschritten).
Damit findet der Schulbetrieb in Krefeld ab Montag, 31.05.2021 im Wesentlichen wieder in Vollpräsenz
statt.
Dies gilt laut Festlegung des Schulministeriums auch für den Ganztag.
Die Durchführung des herkunftssprachlichen Unterrichts in Distanzform hat sich in den vergangenen Monaten bewährt. Da es hier bei Präsenzunterricht zu einer Durchmischung von Personengruppen aus mehreren Schulen käme, ist diese Unterrichtsform aus Infektionsschutzsicht besonders sensibel zu bewerten. Insofern soll bis zu den Sommerferien der herkunftssprachliche Unterricht weiterhin in Distanzform erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Konrektorin Sabine Vieten
Mittwoch, 5. Mai 2021
Schülerinnen und Schüler der Buchenschule (Study Hall und Notbetreung) werden ab kommender Woche (10.05.2021) mit dem sogenannten "Lolli-Test" in der Schule getestet.
Dieser einfach und sehr schnell zu handhabende Test hilft uns allen, das Infektions-geschehen besser einzudämmen und gleichzeitig Ihnen und Ihren Kindern größtmögliche Sicherheit für das Lernen in der Schule zu geben. Damit verbunden eröffnet sich auch der Weg für die Schülerinnen und Schüler sowie für Sie als Eltern für ein Mehr an Verlässlichkeit und Regelmäßigkeit mit Blick auf den Schulbesuch.
Alle hierzu wesentlichen Informationen und Unterstützungsmaterialien sowie weitere begleitende Informationen finden Sie hier im Bildungsportal. Die Informationen werden in den folgenden Tagen sukzessive erweitert werden.
http://www.schulministerium.nrw/lolli-tests
Erklärvideos zum Lolli-Test:
Konrektorin
Sabine Vieten
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Freitag, 23. April 2021
Elterninformation: Die Schule bleibt bis auf weiteres im Distanzunterricht!
Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.
Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden.
Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:
Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb“ im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)
Mit freundlichen Grüßen
Konrektorin
Sabine Vieten
13.4.2021
Testpflicht und Testung in der Buchenschule
Seit dem 12.04.2021 gibt es eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht, wenn er wieder stattfindet oder am Betreuungsangebot teilnehmen.
Die Testpflicht wird in der CoronaBetreuungsverordnung geregelt.
9.4.2021
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Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:
Ab dem kommenden Montag werden alle Schulen in Nordrhein-Westfalen in den Schulbetrieb nach den Osterferien zunächst für eine Woche im Distanzunterricht starten.
Ab dem 19. April 2021 soll der Unterricht an den Schulen dann – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – wieder mit (Wechselunterricht) fortgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Vieten
Konrektorin ________________________________________________________
Zur Notbetreuung:
Die Notbetreuung ist ein freiwillig zu nutzendes Angebot der Schule. Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie ab Montag, den 12.4.2021, an jedem Montag und Donnerstag einen negativen Testbefund vorlegen.
Kostenlose Schnelltest-Termine siehe unten:
Kostenlose Schnelltest -Termine
Die Stadt Krefeld bietet kostenlose Schnelltests in allen Stadtbezirken an. Unter dem Link krefeld-testet.de können Sie Ihre Termine buchen.
Freitag, 05.03.2021
Liebe Eltern,
bis zu den Osterferien bleibt es bei dem momentanen Präsenz-Distanz-Schichtmodell (siehe unten).
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Sabine Vieten
Konrektorin
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Krefeld, 18.02.2021
Liebe Eltern,
ab Montag 22.02.2021 kommen alle Kinder wieder in die Schule! Darüber freuen wir uns sehr!!
Uns ist es wichtig wieder ein bisschen Schulnormalität und gewohnte Strukturen anzubahnen.
Die Maskenpflicht für Personal und Kinder besteht weiterhin!
Der Schulbetrieb findet in Form von zwei sich abwechselnden Lerngruppen statt. Die Klassenlehrerin Ihres Kinder informiert Sie in welcher Lerngruppe Ihr Kind von Montag bis Freitag beschult wird.
Klassen: Frau Vieten, Frau Karakelle, Frau Dreblow, Frau Mikosch, Frau Stenzl, Frau Memili
Lerngruppe1: 08.00-9.45 Uhr Lerngruppe 2: 10.30-13.00 Uhr
Klassen: Frau Brinkmann, Frau Syben, Frau Küpper, Frau Kotlorz, Frau Jürgens
Lerngruppe1: 08.00-9.40 Uhr Lerngruppe 2: 10.30-12.55 Uhr
Ø Angebote des Offenen Ganztags werden noch nicht regelhaft aufgenommen. Die Notbetreuung läuft weiterhin.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Sabine Vieten
Konrektorin
---------------------------------------------------------------------------------------------Weiterführung des Distanzunterrichts bis zm 11.2.2021 _________________________________________________ Das Notbetreuungsangebot läuft weiter, bei aufkommenden Fragen bitte bei der OGS anrufen unter 0176 30 19 72 34. ____________________________________________
Neue Elterninformationen
Zur Zeit werden die anstehenden Schuleingangsuntersuchungen durch das Gesundheitsamt der Stadt Krefeld ausgesetzt. Lediglich Kinder mit einem Förderbedarf werden seitens des Gesundheitsamtes ausgewählt und eingeladen.
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msb2101_0701 - - Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021
Schulbetrieb an den nordrhein-westfälischen Schulen ab dem 11. Januar 2021:
Am 5. Januar 2021 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin erneut beraten. Die dort gefassten Beschlüsse hat das Ministerium für Schule und Bildung in der Folge intensiv mit vielen Akteuren und Verbänden aus dem Bildungsland Nordrhein-Westfalen erörtert, ferner hat das Kabinett hierzu beraten. Für den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen gelten nunmehr im Lichte dieser Beratungen und Beschlüsse ab dem 11. Januar 2021 folgende Regelungen:
Die nunmehr getroffenen Regelungen sind angesichts der nach wie vor sehr angespannten und äußerst unsicheren allgemeinen Infektionslage erforderlich. Die grundsätzliche Entscheidung für einen Distanzunterricht bis Ende Januar 2021 leistet zudem einen Beitrag dazu, den Fokus klar auf einen möglichst guten Distanzunterricht zu legen und zusätzliche organisatorische Belastungen der Lehrkräfte zu vermeiden.
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Unterrichtsfreie Tage und Notbetreuung am 21.12. und 22.12.2020
Sehr geehrte Eltern,
hiermit möchte ich Ihnen Informationen aus dem Ministerium zur den unterrichts-freien Tagen am 21. und 22. Dezember zukommen lassen.
In einer Zeit, in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am 22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel zweieinhalb Wochen ruhen.
An diesen Tagen findet in der Schule eine Notbetreuung statt, soweit hierfür Bedarf besteht. Falls Sie eine Notbetreuung benötigen, müssen Sie bei der Schule einen Antrag stellen. Das dazugehörige Dokument befindet sich auf der Internetseite der Schule unter Aktuelles.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Spira, Rektorin
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30.09.2020
Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutsch- land sowie schulrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen
1. Allgemeines
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserück- kehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder
alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben.
Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Pla- nung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geän- derter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen
auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinrei- severordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu be- achten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom
19.09.2020.
Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeit- punkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
ein erhöhtes Ri- siko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstu- fung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und
dem Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.
Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zu- nehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quaran- tänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständi- gen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).
Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahn- det werden (§ 5 CoronaEinrVO).
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen
können.
Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
• Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
• Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.
Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quaran- täne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.
Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Ent- wicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Ände- rungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fort- geschrieben und veröffentlicht:
www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
2. Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risiko- gebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies miss- achten und dennoch zur Schule kommen, spricht die
Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulge- lände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein sol- ches Verhalten einen schweren Verstoß
gegen die Pflicht zur gegensei- tigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des
Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungs- maßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die be- troffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schul- versäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und
schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen
Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikoge- biet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1
Nr. 3 Verwaltungsverfahrens- gesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem
Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestim- mungen getroffen worden sind.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnach- weise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jewei- ligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
3. Lehrerinnen und Lehrer
In der aktuellen Pandemie-Situation ist dringend anzuraten, dass Lehr- kräfte ihre Urlaubsplanungen ins Ausland überprüfen. Gleiches gilt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie weitere
Personen im Landesdienst, die an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauf- trags von Schulen beteiligt sind (z.B. Personal in ZfsL, Schulsozialarbei- terinnen und -arbeiter).
In deren eigenem Interesse muss diesen Personen dringend abgeraten werden, eine Urlaubsreise in eine als Risikogebiet ausgewiesene Region anzutreten, wenn nach Rückkehr die notwendige Quarantäne
nicht bis zum Schulstart nach den Ferien beendet werden kann.
Private Reisen ins Ausland können zwar als außerdienstliches Verhalten dienst- und arbeitsrechtlich nicht untersagt werden, allerdings können bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet dienst- oder
arbeitsrechtliche Kon- sequenzen - bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst auch der Ver- lust der Bezüge bzw. des Entgelts - grundsätzlich in Betracht kommen, wenn wegen der Quarantänepflicht die
Dienstpflicht nicht rechtzeitig wie- der aufgenommen werden kann.
Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Die Möglichkeit, einer Quarantänepflicht durch Antrag auf Erholungsur- laub nicht zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers nachzukommen, besteht für Lehrkräfte nicht. Sie müssen ihren
Erholungsurlaub gemäß § 20 Abs. 4 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder während der Schulferien nehmen.
Es ist daher unbedingt zu raten, die Einstufung von Risikogebieten im Blick zu behalten und regelmäßig zu prüfen, ob das eigene Urlaubsziel hierzu zählt. Je nach Entwicklung der konkreten Lage im
Risikogebiet müsste eine Reise ggfs. auch zeitlich angepasst oder abgebrochen wer- den, um nach Reiserückkehr noch genügend Zeit für die aktuell geltende Quarantäneverpflichtung einzuplanen. Die
Quarantänezeit kann derzeit
– wie oben beschrieben – durch die rechtzeitige Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden.
Ich bitte, die Schulen Ihres Bezirks in geeigneter Weise zu informieren.
Im Auftrag
gez. Dr. Ludger Schrapper
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30.09.2020
Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende
Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich weltweit weiter aus. Deutschland konnte diese Pandemie bisher relativ gut bewältigen. Damit das so bleibt, gibt es strenge Vorschriften für Einreisende aus Staaten, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen worden sind.
Risikogebiete: Welche Staaten zu Risikogebieten erklärt werden, bestimmt das Robert Koch-Institut zusammen mit verschiedenen Bundesministerien. Entscheidend ist dafür insbesondere die Zahl der in den jeweiligen Ländern registrierten Neuinfektionen. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, sie ist im Internet unter folgendem Link erreichbar: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Quarantäne: Sollten Sie sich in den 14 Tagen vor Ihrer Einreise nach Deutschland in einem der aus- gewiesenen Risikogebiete aufgehalten haben, müssen Sie sich umgehend und auf direktem Weg
in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, Ihrer Nachbarn und aller Menschen aus Ihrem Umfeld und ist leider unvermeidbar. Dabei spielt keine
Rolle, ob Sie sich angesteckt haben oder nicht.
Während der Quarantäne ist es Ihnen nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Nur so kann es gelingen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Wichtig: Sie sind verpflichtet, das für Sie zuständige Gesundheitsamt umgehend telefonisch oder per E-Mail über Ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren. Adressen finden Sie im Inter- net unter https://tools.rki.de/plztool.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht teuer werden kann – in Nordrhein-Westfalen sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht: Sie können von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreit werden, wenn der so genannte PCR-Test auf SARS-CoV-2 nachweislich negativ ausgefallen ist. Der Test muss allerdings maximal 48 Stunden vor Ihrer Einreise durchgeführt worden sein.
Sollten Sie erst nach Ihrer Einreise eine Testung vornehmen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses müssen Sie leider in Quarantäne bleiben.
Die Pflicht zur Quarantäne gilt im Übrigen nicht, wenn Sie sich auf der Durchreise befinden. Sie müssen Nordrhein-Westfalen jedoch direkt verlassen und dürfen hier nicht übernachten.
Verdacht auf Erkrankung: Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung haben, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.
Weitere Informationen – auch zur Corona-Einreiseverordnung mit weiteren Details und Ausnahme- regelungen – finden Sie auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus.
Verzeichnis der Gesundheitsämter: https://tools.rki.de/ plztool
Internetseite zum Coronavirus: www.mags.nrw/
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Mittwoch, 6. Mai 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der weiteren schrittweisen Öffnung der Schulen ist eine transparente Vorgehensweise beim Umgang mit COVID 19
Verdachtsfällen und Erkrankungen in Schulen wichtig.
Das Gesundheitsamt empfiehlt daher, bereits im Vorfeld Personal, Eltern, Sorgeberechtigte und Schüler entsprechend der
untenstehenden allgemeinen Information aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Regina Krebs
Der Oberbürgermeister
53- Fachbereich Gesundheit
Kinder-und Jugendärztlicher Dienst
Gartenstrasse 30-32
47798 Krefeld
Telefon: 02151 863518
Fax Nummer : 02151 863552
e-mail : dr.regina.krebs@krefeld.de
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Montag, 4. Mai 2020
Elternbriefe für 4. Klässler:
Bulgarisch: https://documentcloud.adobe.com/link/track?uri=urn%3Aaaid%3Ascds%3AUS%3A5f269dd5-a846-4ae2-9acd-a88a7be2537b
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Ablauf – Hände – waschen:
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Für die erfolgreiche Arbeit zu Hause: |
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